Vom 9.1.1976
Neugefasst am 13.2.1984
Zuletzt geändert am 7.12.2021
Die Ausbildungstätigkeit darf erst ausgeübt werden, wenn die nach § 26 zuständige Stelle die Voraussetzungen geprüft und der genehmigten Ausbildungseinrichtung die Zulassung mitgeteilt hat.