§ 4
Mindestalter bei Erteilung der Erlaubnis
Das Mindestalter zum Erlangen eines Luftfahrerscheins oder eines Ausweises beträgt
1. 16 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte und Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
2. 17 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
3. 18 Jahre für Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder sowie
4. 21 Jahre für
a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) Flugingenieure,
c) Prüfer von Luftfahrtgerät und
d) Flugdienstberater.