LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

Unterabschnitt 3
Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder

§ 62

Fachliche Voraussetzungen

(1) Fachliche Voraussetzungen für den Erwerb des Luftfahrerscheins für Flugtechniker auf Hubschraubern bei den Polizeien des Bundes und der Länder sind

1. die theoretische Ausbildung,
2. die praktische Einweisung und
3. eine Berufsausbildung als Facharbeiter oder Geselle mit Lehrabschlussprüfung auf einem für die Tätigkeit eines Flugtechnikers förderlichen Fachgebiet.

(2) 1Die theoretische Ausbildung umfasst mindestens 500 Stunden innerhalb der letzten 24 Monate vor Ablegung der Prüfung nach § 63. Sie erstreckt sich auf die Sachgebiete

1. Luftrecht, Luftverkehrs- und Flugsicherungsvorschriften, Rechtsvorschriften des beweglichen Flugfunkdienstes und die Durchführung des Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache bei Flügen nach Sichtflugregeln,
2. Navigation,
3. Meteorologie,
4. Technik,
5. Verhalten in besonderen Fällen.

(3) 1Die praktische Einweisung umfasst die Bedienung des Hubschraubermusters im Normalflug und in besonderen Flugzuständen. 2Sie umfasst ferner eine Einweisung in das Verhalten in Notfällen sowie in die Instandhaltung. 3Die Einweisung ist mit dem Hubschraubermuster durchzuführen, für das der Luftfahrerschein für Flugtechniker erteilt werden soll.

(4) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 3 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber in einer Befähigungsüberprüfung durch einen von der zuständigen Stelle bestimmten Prüfer mindestens gleichwertige Kenntnisse und Fertigkeiten nachweist.