LuftPersV

Verordnung über Luftfahrtpersonal

Vom 9.1.1976

Neugefasst am 13.2.1984

Zuletzt geändert am 7.12.2021

§ 17

Mindestalter für den Beginn der Ausbildung

Das Mindestalter für den Beginn der Ausbildung beträgt

1. 14 Jahre für Führer nichtmotorgetriebener Luftsportgeräte,
2. 15 Jahre für Steuerer von Flugmodellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie für Steuerer von sonstigem zulassungspflichtigem Luftfahrtgerät nach § 6 Absatz 1 Nummer 9 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
3. 16 Jahre für Führer motorgetriebener Luftsportgeräte,
4. 17 Jahre für
a) Steuerer von Flugmodellen nach § 6 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
b) Flugingenieure,
c) Flugtechniker auf Hubschraubern der Polizeien des Bundes und der Länder,
d) Prüfer von Luftfahrtgerät und
e) Flugdienstberater.
Die nach § 5 zuständige Stelle kann im Einzelfall einen früheren Ausbildungsbeginn zulassen.