GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004 (BGBl. I S. 718)

Neugefasst am 27.2.2014 (BGBl. I S. 154)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
Abschnitt 3
Vorschuss und Vorauszahlung
§ 10Grundsatz für die Abhängigmachung
Abschnitt 4
Kostenansatz
§ 19Kostenansatz
Abschnitt 6
Gebührenvorschriften
§ 34Wertgebühren
Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften
§ 39Grundsatz
Unterabschnitt 2
Besondere Wertvorschriften
§ 48Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Unterabschnitt 3
Wertfestsetzung
§ 61Angabe des Werts
Abschnitt 8
Erinnerung und Beschwerde
§ 66Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
Abschnitt 9
Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 69bVerordnungsermächtigung

§ 38

Verzögerung des Rechtsstreits

1 Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. 2 Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. 3 Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.

Abschnitt 7
Wertvorschriften
Unterabschnitt 1
Allgemeine Wertvorschriften

§ 39

Grundsatz

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

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