Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 16.7.2024
(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.