Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 7.4.2025
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.