GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 7.4.2025

Abschnitt 6
Gebührenvorschriften

§ 34

Wertgebühren

(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 40 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
... Euro
um
... Euro
  2 000   500 21,00
 10 000 1 000 22,50
 25 000 3 000 30,50
 50 000 5 000 40,50
200 00015 000140,00
500 00030 000210,00
  über
500 000

50 000

 210,00

Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) 1Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. 2Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.