Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 7.10.2024
1In Strafsachen werden die Kosten, die dem verurteilten Beschuldigten zur Last fallen, erst mit der Rechtskraft des Urteils fällig. 2Dies gilt in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten entsprechend.