Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 14.12.2023
1Die Verpflichtung zur Zahlung eines Vorschusses bleibt bestehen, auch wenn die Kosten des Verfahrens einem anderen auferlegt oder von einem anderen übernommen sind. 2§ 31 Absatz 2 gilt entsprechend.