Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 7.4.2025
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.