GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 7.4.2025

§ 26a

Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.