Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 14.12.2023
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.