GKG

Gerichtskostengesetz

Vom 5.5.2004

Neugefasst am 27.2.2014

Zuletzt geändert am 25.11.2025

§ 59a

Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.