Vom 5.5.2004
Neugefasst am 27.2.2014
Zuletzt geändert am 7.4.2025
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.