FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
Abschnitt 7
Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121Ehesachen
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133Inhalt der Antragsschrift
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151Kindschaftssachen
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169Abstammungssachen
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186Adoptionssachen
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231Unterhaltssachen
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261Güterrechtssachen
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266Sonstige Familiensachen
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271Betreuungssachen
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312Unterbringungssachen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345Beteiligte
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363Antrag
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374Registersachen
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388Androhung
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393Löschung einer Firma
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402Anfechtbarkeit
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415Freiheitsentziehungssachen
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433Aufgebotssachen
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466Örtliche Zuständigkeit
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 345

Beteiligte

(1) 1 In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. 2 Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

1. die gesetzlichen Erben,
2. diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3. die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4. diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5. alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) 1 Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. 2 Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

1. die Erben,
2. den Mitvollstrecker.
3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) 1 In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

1. eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
2. die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3. die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4. die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
5. die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
2 Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. 3 Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen

§ 346

Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung

(1) Die Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung sowie deren Herausgabe ist von dem Richter anzuordnen und von ihm und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gemeinschaftlich zu bewirken.

(2) Die Verwahrung erfolgt unter gemeinschaftlichem Verschluss des Richters und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

(3) Dem Erblasser soll über die in Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen ein Hinterlegungsschein erteilt werden; bei einem gemeinschaftlichen Testament erhält jeder Erblasser einen eigenen Hinterlegungsschein, bei einem Erbvertrag jeder Vertragschließende.

§ 347

Mitteilung über die Verwahrung

(1) 1 Nimmt das Gericht ein eigenhändiges Testament oder ein Nottestament in die besondere amtliche Verwahrung, übermittelt es unverzüglich die Verwahrangaben im Sinne von § 78d Absatz 2 Satz 2 der Bundesnotarordnung elektronisch an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde. 2 Satz 1 gilt entsprechend für eigenhändige gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge, die nicht in besondere amtliche Verwahrung genommen worden sind, wenn sie nach dem Tod des Erstverstorbenen eröffnet wurden und nicht ausschließlich Anordnungen enthalten, die sich auf den mit dem Tod des Erstverstorbenen eingetretenen Erbfall beziehen.

(2) Wird ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag nach § 349 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 erneut in die besondere amtliche Verwahrung genommen, so übermittelt das nach § 344 Absatz 2 oder Absatz 3 zuständige Gericht die Verwahrangaben an die das Zentrale Testamentsregister führende Registerbehörde, soweit vorhanden unter Bezugnahme auf die bisherige Registrierung.

(3) Wird eine in die besondere amtliche Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen aus der besonderen amtlichen Verwahrung zurückgegeben, teilt das verwahrende Gericht dies der Registerbehörde mit.

Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen

§ 348

Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht

(1) 1 Sobald das Gericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt hat, hat es eine in seiner Verwahrung befindliche Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 2 Über die Eröffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 3 War die Verfügung von Todes wegen verschlossen, ist in der Niederschrift festzustellen, ob der Verschluss unversehrt war.

(2) 1 Das Gericht kann zur Eröffnung der Verfügung von Todes wegen einen Termin bestimmen und die gesetzlichen Erben sowie die sonstigen Beteiligten zum Termin laden. 2 Den Erschienenen ist der Inhalt der Verfügung von Todes wegen mündlich bekannt zu geben. 3 Sie kann den Erschienenen auch vorgelegt werden; auf Verlangen ist sie ihnen vorzulegen.

(3) 1 Das Gericht hat den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt zu geben. 2 Dies gilt nicht für Beteiligte, die in einem Termin nach Absatz 2 anwesend waren.

§ 349

Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen

(1) Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben.

(2) 1 Hat sich ein gemeinschaftliches Testament in besonderer amtlicher Verwahrung befunden, ist von den Verfügungen des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners eine beglaubigte Abschrift anzufertigen. 2 Das Testament ist wieder zu verschließen und bei dem nach § 344 Abs. 2 zuständigen Gericht erneut in besondere amtliche Verwahrung zurückzubringen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn das Testament nur Anordnungen enthält, die sich auf den Erbfall des erstversterbenden Ehegatten oder Lebenspartners beziehen, insbesondere wenn das Testament sich auf die Erklärung beschränkt, dass die Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben einsetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Erbverträge entsprechend anzuwenden.

§ 350

Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht

Hat ein nach § 344 Abs. 6 zuständiges Gericht die Verfügung von Todes wegen eröffnet, hat es diese und eine beglaubigte Abschrift der Eröffnungsniederschrift dem Nachlassgericht zu übersenden; eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen ist zurückzubehalten.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×