FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
Abschnitt 7
Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121Ehesachen
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133Inhalt der Antragsschrift
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151Kindschaftssachen
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169Abstammungssachen
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186Adoptionssachen
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231Unterhaltssachen
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261Güterrechtssachen
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266Sonstige Familiensachen
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271Betreuungssachen
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312Unterbringungssachen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345Beteiligte
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363Antrag
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374Registersachen
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388Androhung
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393Löschung einer Firma
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402Anfechtbarkeit
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415Freiheitsentziehungssachen
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433Aufgebotssachen
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466Örtliche Zuständigkeit
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 66

Anschlussbeschwerde

1 Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. 2 Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

§ 67

Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde

(1) Die Beschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer hierauf nach Bekanntgabe des Beschlusses durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(2) Die Anschlussbeschwerde ist unzulässig, wenn der Anschlussbeschwerdeführer hierauf nach Einlegung des Hauptrechtsmittels durch Erklärung gegenüber dem Gericht verzichtet hat.

(3) Der gegenüber einem anderen Beteiligten erklärte Verzicht hat die Unzulässigkeit der Beschwerde nur dann zur Folge, wenn dieser sich darauf beruft.

(4) Der Beschwerdeführer kann die Beschwerde bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Erklärung gegenüber dem Gericht zurücknehmen.

§ 68

Gang des Beschwerdeverfahrens

(1) 1 Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. 2 Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) 1 Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. 2 Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) 1 Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. 2 Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) 1 Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. 2 Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. 3 Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1. die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2. der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3. eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

§ 69

Beschwerdeentscheidung

(1) 1 Das Beschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden. 2 Es darf die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und des Verfahrens nur dann an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn dieses in der Sache noch nicht entschieden hat. 3 Das Gleiche gilt, soweit das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und zur Entscheidung eine umfangreiche oder aufwändige Beweiserhebung notwendig wäre und ein Beteiligter die Zurückverweisung beantragt. 4 Das Gericht des ersten Rechtszugs hat die rechtliche Beurteilung, die das Beschwerdegericht der Aufhebung zugrunde gelegt hat, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist zu begründen.

(3) Für die Beschwerdeentscheidung gelten im Übrigen die Vorschriften über den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend.

Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde

§ 70

Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
2 Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) 1 Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1. Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3. Freiheitsentziehungssachen.
2 In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. 3 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

§ 71

Frist und Form der Rechtsbeschwerde

(1) 1 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2 Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2. die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
3 Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. 4 Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) 1 Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2 Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. 3 § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2. die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×