FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
Abschnitt 7
Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121Ehesachen
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133Inhalt der Antragsschrift
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151Kindschaftssachen
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169Abstammungssachen
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186Adoptionssachen
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231Unterhaltssachen
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261Güterrechtssachen
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266Sonstige Familiensachen
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271Betreuungssachen
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312Unterbringungssachen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345Beteiligte
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363Antrag
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374Registersachen
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388Androhung
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393Löschung einer Firma
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402Anfechtbarkeit
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415Freiheitsentziehungssachen
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433Aufgebotssachen
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466Örtliche Zuständigkeit
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 299

Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren

1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören.

§ 300

Einstweilige Anordnung

(1) 1 Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen vorläufigen Betreuer bestellen oder einen vorläufigen Einwilligungsvorbehalt anordnen, wenn

1. dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts gegeben sind und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis über den Zustand des Betroffenen vorliegt,
3. im Fall des § 276 ein Verfahrenspfleger bestellt und angehört worden ist und
4. der Betroffene persönlich angehört worden ist.
2 Eine Anhörung des Betroffenen im Wege der Rechtshilfe ist abweichend von § 278 Abs. 3 zulässig.

(2) Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung einen Betreuer entlassen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Voraussetzungen für die Entlassung vorliegen und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.

§ 301

Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit

(1) 1 Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht eine einstweilige Anordnung nach § 300 bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen sowie vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. 2 Diese Verfahrenshandlungen sind unverzüglich nachzuholen.

(2) Das Gericht ist bei Gefahr im Verzug bei der Auswahl des Betreuers nicht an § 1816 Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden.

§ 302

Dauer der einstweiligen Anordnung

1 Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. 2 Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer Gesamtdauer von einem Jahr verlängert werden.

§ 303

Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

(1) 1 Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über

1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in Nummer 1 genannten Maßnahme
zu.

(2) 1 Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht im Interesse des Betroffenen

1. dessen Ehegatten oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie den Eltern, Großeltern, Pflegeeltern, Abkömmlingen und Geschwistern des Betroffenen sowie
2. einer Person seines Vertrauens
zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind.

(3) Das Recht der Beschwerde steht dem Verfahrenspfleger zu.

(4) 1 Der Betreuer oder der Vorsorgebevollmächtigte kann gegen eine Entscheidung, die seinen Aufgabenkreis betrifft, auch im Namen des Betroffenen Beschwerde einlegen. 2 Führen mehrere Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigte ihr Amt gemeinschaftlich, kann jeder von ihnen für den Betroffenen selbständig Beschwerde einlegen.

§ 304

Beschwerde der Staatskasse

(1) 1 Das Recht der Beschwerde steht dem Vertreter der Staatskasse zu, soweit die Interessen der Staatskasse durch den Beschluss betroffen sind. 2 Hat der Vertreter der Staatskasse geltend gemacht, der Betreuer habe eine Abrechnung falsch erteilt oder der Betreute könne anstelle eines nach § 1816 Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellten Betreuers durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden, steht ihm gegen einen die Entlassung des Betreuers ablehnenden Beschluss die Beschwerde zu.

(2) Die Frist zur Einlegung der Beschwerde durch den Vertreter der Staatskasse beträgt drei Monate und beginnt mit der formlosen Mitteilung (§ 15 Abs. 3) an ihn.

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