FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
Abschnitt 7
Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121Ehesachen
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133Inhalt der Antragsschrift
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151Kindschaftssachen
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169Abstammungssachen
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186Adoptionssachen
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231Unterhaltssachen
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261Güterrechtssachen
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266Sonstige Familiensachen
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271Betreuungssachen
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312Unterbringungssachen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345Beteiligte
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363Antrag
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374Registersachen
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388Androhung
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393Löschung einer Firma
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402Anfechtbarkeit
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415Freiheitsentziehungssachen
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433Aufgebotssachen
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466Örtliche Zuständigkeit
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 113

Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung

(1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. 2 Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) 1 In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2. die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3. die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4. die Güteverhandlung,
5. die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6. das Anerkenntnis,
7. die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8. den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1. Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2. Klage die Bezeichnung Antrag,
3. Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4. Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5. Partei die Bezeichnung Beteiligter.

§ 114

Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht

(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) 1 Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. 2 Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,
2. in Unterhaltssachen für Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand, Vormund oder Ergänzungspfleger vertreten sind,
3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,
4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,
5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,
6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie
7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 sowie nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes.

(5) 1 Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. 2 Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.

§ 115

Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln

1 In Ehesachen und Familienstreitsachen können Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht rechtzeitig vorgebracht werden, zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht. 2 Im Übrigen sind die Angriffs- und Verteidigungsmittel abweichend von den allgemeinen Vorschriften zuzulassen.

§ 116

Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit

(1) Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.

(2) Endentscheidungen in Ehesachen werden mit Rechtskraft wirksam.

(3) 1 Endentscheidungen in Familienstreitsachen werden mit Rechtskraft wirksam. 2 Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3 Soweit die Endentscheidung eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, soll das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.

§ 117

Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(1) 1 In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. 2 Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. 3 Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. 4 § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) 1 Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. 2 Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

§ 118

Wiederaufnahme

Für die Wiederaufnahme des Verfahrens in Ehesachen und Familienstreitsachen gelten die §§ 578 bis 591 der Zivilprozessordnung entsprechend.

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