FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008 (BGBl. I S. 2586, 2587)

Zuletzt geändert am 7.4.2025 (BGBl. I S. Nr. 109)

Buch 1
Allgemeiner Teil
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Abschnitt 2
Verfahren im ersten Rechtszug
§ 23Verfahrenseinleitender Antrag
Abschnitt 3
Beschluss
§ 38Entscheidung durch Beschluss
Abschnitt 4
Einstweilige Anordnung
§ 49Einstweilige Anordnung
Abschnitt 5
Rechtsmittel
Unterabschnitt 1
Beschwerde
§ 58Statthaftigkeit der Beschwerde
Unterabschnitt 2
Rechtsbeschwerde
§ 70Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
Abschnitt 6
Verfahrenskostenhilfe
§ 76Voraussetzungen
Abschnitt 7
Kosten
§ 80Umfang der Kostenpflicht
Abschnitt 8
Vollstreckung
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 86Vollstreckungstitel
Unterabschnitt 2
Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
§ 88Grundsätze
Unterabschnitt 3
Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
§ 95Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 9
Verfahren mit Auslandsbezug
Unterabschnitt 1
Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Union
§ 97Vorrang und Unberührtheit
Unterabschnitt 2
Internationale Zuständigkeit
§ 98Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
Unterabschnitt 3
Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
§ 107Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Buch 2
Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 111Familiensachen
Abschnitt 2
Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
Unterabschnitt 1
Verfahren in Ehesachen
§ 121Ehesachen
Unterabschnitt 2
Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
§ 133Inhalt der Antragsschrift
Abschnitt 3
Verfahren in Kindschaftssachen
§ 151Kindschaftssachen
Abschnitt 4
Verfahren in Abstammungssachen
§ 169Abstammungssachen
Abschnitt 5
Verfahren in Adoptionssachen
§ 186Adoptionssachen
Abschnitt 6
Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
§ 200Ehewohnungssachen; Haushaltssachen
Abschnitt 7
Verfahren in Gewaltschutzsachen
§ 210Gewaltschutzsachen
Abschnitt 8
Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
§ 217Versorgungsausgleichssachen
Abschnitt 9
Verfahren in Unterhaltssachen
Unterabschnitt 1
Besondere Verfahrensvorschriften
§ 231Unterhaltssachen
Unterabschnitt 2
Einstweilige Anordnung
§ 246Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
Unterabschnitt 3
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
§ 249Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
Abschnitt 10
Verfahren in Güterrechtssachen
§ 261Güterrechtssachen
Abschnitt 11
Verfahren in sonstigen Familiensachen
§ 266Sonstige Familiensachen
Abschnitt 12
Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
§ 269Lebenspartnerschaftssachen
Buch 3
Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
Abschnitt 1
Verfahren in Betreuungssachen
§ 271Betreuungssachen
Abschnitt 2
Verfahren in Unterbringungssachen
§ 312Unterbringungssachen
Abschnitt 3
Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
§ 340Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Buch 4
Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
§ 342Begriffsbestimmung
Abschnitt 2
Verfahren in Nachlasssachen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 345Beteiligte
Unterabschnitt 2
Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
§ 346Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
Unterabschnitt 3
Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 348Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
Unterabschnitt 4
Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
§ 352Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit
Unterabschnitt 5
Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
§ 356Mitteilungspflichten
Abschnitt 3
Verfahren in Teilungssachen
§ 363Antrag
Buch 5
Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
Abschnitt 1
Begriffsbestimmung
§ 374Registersachen
Abschnitt 3
Registersachen
Unterabschnitt 1
Verfahren
§ 378Vertretung; notarielle Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
Unterabschnitt 2
Zwangsgeldverfahren
§ 388Androhung
Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren
§ 393Löschung einer Firma
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
§ 400Mitteilungspflichten
Abschnitt 4
Unternehmensrechtliche Verfahren
§ 402Anfechtbarkeit
Buch 6
Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 410Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 7
Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
§ 415Freiheitsentziehungssachen
Buch 8
Verfahren in Aufgebotssachen
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 433Aufgebotssachen
Abschnitt 2
Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 442Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 3
Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
§ 447Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 4
Aufgebot von Nachlassgläubigern
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 5
Aufgebot der Schiffsgläubiger
§ 465Aufgebot der Schiffsgläubiger
Abschnitt 6
Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
§ 466Örtliche Zuständigkeit
Buch 9
Schlussvorschriften
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen

§ 392

Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei

1. dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, sich des Gebrauchs der Firma zu enthalten oder binnen einer bestimmten Frist den Gebrauch der Firma mittels Einspruchs zu rechtfertigen;
2. das Ordnungsgeld festgesetzt wird, falls kein Einspruch erhoben oder der erhobene Einspruch rechtskräftig verworfen ist und der Beteiligte nach der Bekanntmachung des Beschlusses diesem zuwidergehandelt hat.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend im Fall des unbefugten Gebrauchs des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Unterabschnitt 3
Löschungs- und Auflösungsverfahren

§ 393

Löschung einer Firma

(1) 1 Das Erlöschen einer Firma ist gemäß § 31 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe in das Handelsregister einzutragen. 2 Das Gericht hat den eingetragenen Inhaber der Firma oder dessen Rechtsnachfolger von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen.

(2) Sind die bezeichneten Personen oder deren Aufenthalt nicht bekannt, erfolgt die Benachrichtigung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs.

(3) 1 Das Gericht entscheidet durch Beschluss, wenn es einem Antrag auf Einleitung des Löschungsverfahrens nicht entspricht oder Widerspruch gegen die Löschung erhoben wird. 2 Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

(4) Mit der Zurückweisung eines Widerspruchs sind dem Beteiligten zugleich die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, soweit dies nicht unbillig ist.

(5) Die Löschung darf nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben oder wenn der den Widerspruch zurückweisende Beschluss rechtskräftig geworden ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend, wenn die Löschung des Namens einer Partnerschaft oder einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll.

§ 394

Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften

(1) 1 Eine Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden. 2 Sie ist von Amts wegen zu löschen, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft durchgeführt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt.

(2) 1 Das Gericht hat die Absicht der Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft oder Genossenschaft, soweit solche vorhanden sind und ihre Person und ihr inländischer Aufenthalt bekannt ist, bekannt zu machen und ihnen zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung des Widerspruchs zu bestimmen. 2 Auch wenn eine Pflicht zur Bekanntmachung und Fristbestimmung nach Satz 1 nicht besteht, kann das Gericht anordnen, dass die Bekanntmachung und die Bestimmung der Frist durch Bekanntmachung in dem für die Registerbekanntmachungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem nach § 10 des Handelsgesetzbuchs erfolgt; in diesem Fall ist jeder zur Erhebung des Widerspruchs berechtigt, der an der Unterlassung der Löschung ein berechtigtes Interesse hat. 3 Vor der Löschung sind die in § 380 bezeichneten Organe, im Fall einer Genossenschaft der Prüfungsverband, zu hören.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

(4) 1 Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden auf eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keiner der persönlich haftenden Gesellschafter eine natürliche Person ist. 2 Eine solche Gesellschaft kann jedoch nur gelöscht werden, wenn die für die Vermögenslosigkeit geforderten Voraussetzungen sowohl bei der Gesellschaft als auch bei den persönlich haftenden Gesellschaftern vorliegen. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der eine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.

§ 395

Löschung unzulässiger Eintragungen

(1) 1 Ist eine Eintragung im Register wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig, kann das Registergericht sie von Amts wegen oder auf Antrag der berufsständischen Organe löschen. 2 Die Löschung geschieht durch Eintragung eines Vermerks.

(2) 1 Das Gericht hat den Beteiligten von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs zu bestimmen. 2 § 394 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Für das weitere Verfahren gilt § 393 Abs. 3 bis 5 entsprechend.

§ 396

(weggefallen)

§ 397

Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften

1 Eine in das Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien kann nach § 395 als nichtig gelöscht werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 275 und 276 des Aktiengesetzes die Klage auf Nichtigerklärung erhoben werden kann. 2 Das Gleiche gilt für eine in das Handelsregister eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 75 und 76 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann, sowie für eine in das Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaft, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 94 und 95 des Genossenschaftsgesetzes die Nichtigkeitsklage erhoben werden kann.

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