§ 434
Antrag; Inhalt des Aufgebots
(1)
Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.
(2)
1Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen.
In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen:
1. die Bezeichnung des Antragstellers;
2. die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);
3. die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.