FamFG

Familienverfahrensgesetz

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 17.12.2008

Zuletzt geändert am 27.12.2024

§ 20

Verfahrensverbindung und -trennung

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.