Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom
17.12.2008
Zuletzt geändert am
21.2.2024
§ 441
Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
1Der Ausschließungsbeschluss ist öffentlich zuzustellen.
2Für die Durchführung der öffentlichen Zustellung gelten die §§ 186, 187, 188 der Zivilprozessordnung entsprechend.