Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom
17.12.2008
Zuletzt geändert am
7.4.2025
§ 94
Eidesstattliche Versicherung
1Wird eine herauszugebende Person nicht vorgefunden, kann das Gericht anordnen, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung über ihren Verbleib abzugeben hat.
2§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.