Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Vom
17.12.2008
Zuletzt geändert am
27.12.2024
§ 31
Glaubhaftmachung
(1)
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.
(2)
Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.