EStG

Einkommensteuergesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1005)

Neugefasst am 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 449)

I.
Steuerpflicht
§ 1Steuerpflicht
II.
Einkommen
1.
Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
§ 2Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
2.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3[Steuerfreie Einnahmen]
4.
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 8Einnahmen
4a.
Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b[Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug]
5.
Sonderausgaben
§ 10[Sonderausgaben]
6.
Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11[Vereinnahmung und Verausgabung]
7.
Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 12[Nicht abzugsfähige Ausgaben]
8.
Die einzelnen Einkunftsarten
a)
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
§ 13Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
b)
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 15Einkünfte aus Gewerbebetrieb
c)
Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
§ 18[Selbstständige Arbeit]
d)
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
§ 19[Nichtselbstständige Arbeit]
e)
Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
§ 20[Kapitalvermögen]
f)
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
§ 21[Vermietung und Verpachtung]
g)
Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
§ 22Arten der sonstigen Einkünfte
h)
Gemeinsame Vorschriften
§ 24[Entschädigungen u. ä.]
V.
Steuerermäßigungen
1.
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 34c[Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]
2.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 34e(weggefallen)
2a.
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f[Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
2b.
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
§ 34g[Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen]
3.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35[Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
4.
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
§ 35aSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
5.
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35bSteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
6.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 35cSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
VI.
Steuererhebung
1.
Erhebung der Einkommensteuer
§ 36Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38Erhebung der Lohnsteuer
3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 43Kapitalerträge mit Steuerabzug
4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 46Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48Steuerabzug
VIII.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
IX.
Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50bPrüfungsrecht
XI.
Altersvorsorgezulage
§ 79Zulageberechtigte
XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
XIV.
Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
§ 110Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
XV.
Energiepreispauschale
§ 112Veranlagungszeitraum, Höhe

§ 24b

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

(1) 1 Allein stehende Steuerpflichtige können einen Entlastungsbetrag von der Summe der Einkünfte abziehen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zusteht. 2 Die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn das Kind in der Wohnung des allein stehenden Steuerpflichtigen gemeldet ist. 3 Ist das Kind bei mehreren Steuerpflichtigen gemeldet, steht der Entlastungsbetrag nach Satz 1 demjenigen Alleinstehenden zu, der die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Absatz 2 Satz 1 erfüllt oder erfüllen würde in Fällen, in denen nur ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 besteht. 4 Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung). 5 Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren. 6 Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 vorliegen.

(2) 1 Gehört zum Haushalt des allein stehenden Steuerpflichtigen ein Kind im Sinne des Absatzes 1, beträgt der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr 4 260 Euro. 2 Für jedes weitere Kind im Sinne des Absatzes 1 erhöht sich der Betrag nach Satz 1 um 240 Euro je weiterem Kind.

(3) 1 Allein stehend im Sinne des Absatzes 1 sind Steuerpflichtige, die nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens (§ 26 Absatz 1) erfüllen oder verwitwet sind und keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden, es sei denn, für diese steht ihnen ein Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld zu oder es handelt sich um ein Kind im Sinne des § 63 Absatz 1 Satz 1, das einen Dienst nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 leistet oder eine Tätigkeit nach § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 ausübt. 2 Ist die andere Person mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet, wird vermutet, dass sie mit dem Steuerpflichtigen gemeinsam wirtschaftet (Haushaltsgemeinschaft). 3 Diese Vermutung ist widerlegbar, es sei denn, der Steuerpflichtige und die andere Person leben in einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft.

(4) Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Entlastungsbetrag nach Absatz 2 um ein Zwölftel.

III.
Veranlagung

§ 25

Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht

(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.

(2) (weggefallen)

(3) 1 Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2 Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.

(4) 1 Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.

§ 26

Veranlagung von Ehegatten

(1) 1 Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2. sie nicht dauernd getrennt leben und
3. bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2 Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2) 1 Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt. 2 Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen. 3 Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen. 4 Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1. ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2. die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3. der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist. ² Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

§ 26a

Einzelveranlagung von Ehegatten

(1) 1 Bei der Einzelveranlagung von Ehegatten sind jedem Ehegatten die von ihm bezogenen Einkünfte zuzurechnen. 2 Einkünfte eines Ehegatten sind nicht allein deshalb zum Teil dem anderen Ehegatten zuzurechnen, weil dieser bei der Erzielung der Einkünfte mitgewirkt hat.

(2) 1 Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigungen nach den §§ 35a und 35c werden demjenigen Ehegatten zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. 2 Auf übereinstimmenden Antrag der Ehegatten werden sie jeweils zur Hälfte abgezogen. 3 Der Antrag des Ehegatten, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat, ist in begründeten Einzelfällen ausreichend. 4 § 26 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Die Anwendung des § 10d für den Fall des Übergangs von der Einzelveranlagung zur Zusammenveranlagung und von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung zwischen zwei Veranlagungszeiträumen, wenn bei beiden Ehegatten nicht ausgeglichene Verluste vorliegen, wird durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.

§ 26b

Zusammenveranlagung von Ehegatten

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

§ 27

(weggefallen)

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