EStG

Einkommensteuergesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1005)

Neugefasst am 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 449)

I.
Steuerpflicht
§ 1Steuerpflicht
II.
Einkommen
1.
Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
§ 2Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
2.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3[Steuerfreie Einnahmen]
4.
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 8Einnahmen
4a.
Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b[Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug]
5.
Sonderausgaben
§ 10[Sonderausgaben]
6.
Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11[Vereinnahmung und Verausgabung]
7.
Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 12[Nicht abzugsfähige Ausgaben]
8.
Die einzelnen Einkunftsarten
a)
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
§ 13Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
b)
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 15Einkünfte aus Gewerbebetrieb
c)
Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
§ 18[Selbstständige Arbeit]
d)
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
§ 19[Nichtselbstständige Arbeit]
e)
Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
§ 20[Kapitalvermögen]
f)
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
§ 21[Vermietung und Verpachtung]
g)
Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
§ 22Arten der sonstigen Einkünfte
h)
Gemeinsame Vorschriften
§ 24[Entschädigungen u. ä.]
V.
Steuerermäßigungen
1.
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 34c[Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]
2.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 34e(weggefallen)
2a.
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f[Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
2b.
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
§ 34g[Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen]
3.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35[Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
4.
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
§ 35aSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
5.
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35bSteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
6.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 35cSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
VI.
Steuererhebung
1.
Erhebung der Einkommensteuer
§ 36Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38Erhebung der Lohnsteuer
3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 43Kapitalerträge mit Steuerabzug
4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 46Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48Steuerabzug
VIII.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
IX.
Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50bPrüfungsrecht
XI.
Altersvorsorgezulage
§ 79Zulageberechtigte
XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
XIV.
Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
§ 110Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
XV.
Energiepreispauschale
§ 112Veranlagungszeitraum, Höhe
3.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

§ 35

[Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f, 34g, 35a und 35c, ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),

1. bei Einkünften aus gewerblichen Unternehmen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum nach § 14 des Gewerbesteuergesetzes für das Unternehmen festgesetzten Steuermessbetrags (Gewerbesteuer-Messbetrag); Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden;
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder als persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
um das Vierfache des jeweils für den dem Veranlagungszeitraum entsprechenden Erhebungszeitraum festgesetzten anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags.
2 Der Ermäßigungshöchstbetrag ist wie folgt zu ermitteln:

Summe der
positiven gewerblichen Einkünfte
geminderte
tarifliche Steuer.
Summe aller positiven Einkünfte

3 Gewerbliche Einkünfte im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die der Gewerbesteuer unterliegenden Gewinne und Gewinnanteile, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften von der Steuerermäßigung nach § 35 ausgenommen sind. 4 Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 32d Absatz 6 Satz 2, § 34c Absatz 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5 Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.

(2) 1 Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen. 2 Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3 Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4 Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5 Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.

(3) 1 Zuständig für die gesonderte Feststellung nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt. 2 Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3 Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.

(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×