EStG

Einkommensteuergesetz

Vom 16.10.1934

Neugefasst am 8.10.2009

Zuletzt geändert am 2.12.2024

§ 115

Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung

(1) Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde.