EStG

Einkommensteuergesetz

Vom 16.10.1934 (RGBl. I S. 1005)

Neugefasst am 8.10.2009 (BGBl. I S. 3366, 3862)

Zuletzt geändert am 23.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 449)

I.
Steuerpflicht
§ 1Steuerpflicht
II.
Einkommen
1.
Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
§ 2Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
2.
Steuerfreie Einnahmen
§ 3[Steuerfreie Einnahmen]
4.
Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten
§ 8Einnahmen
4a.
Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug
§ 9b[Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug]
5.
Sonderausgaben
§ 10[Sonderausgaben]
6.
Vereinnahmung und Verausgabung
§ 11[Vereinnahmung und Verausgabung]
7.
Nicht abzugsfähige Ausgaben
§ 12[Nicht abzugsfähige Ausgaben]
8.
Die einzelnen Einkunftsarten
a)
Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1)
§ 13Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
b)
Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2)
§ 15Einkünfte aus Gewerbebetrieb
c)
Selbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
§ 18[Selbstständige Arbeit]
d)
Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4)
§ 19[Nichtselbstständige Arbeit]
e)
Kapitalvermögen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5)
§ 20[Kapitalvermögen]
f)
Vermietung und Verpachtung (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6)
§ 21[Vermietung und Verpachtung]
g)
Sonstige Einkünfte (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7)
§ 22Arten der sonstigen Einkünfte
h)
Gemeinsame Vorschriften
§ 24[Entschädigungen u. ä.]
V.
Steuerermäßigungen
1.
Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
§ 34c[Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften]
2.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
§ 34e(weggefallen)
2a.
Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum
§ 34f[Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum]
2b.
Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen
§ 34g[Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen]
3.
Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
§ 35[Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb]
4.
Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen
§ 35aSteuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen
5.
Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
§ 35bSteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
6.
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
§ 35cSteuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
VI.
Steuererhebung
1.
Erhebung der Einkommensteuer
§ 36Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer
2.
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
§ 38Erhebung der Lohnsteuer
3.
Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
§ 43Kapitalerträge mit Steuerabzug
4.
Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften
§ 46Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
VII.
Steuerabzug bei Bauleistungen
§ 48Steuerabzug
VIII.
Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
§ 49Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte
IX.
Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
§ 50bPrüfungsrecht
XI.
Altersvorsorgezulage
§ 79Zulageberechtigte
XII.
Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
§ 100Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
XIV.
Sondervorschriften zur Bewältigung der Corona-Pandemie
§ 110Anpassung von Vorauszahlungen für den Veranlagungszeitraum 2019
XV.
Energiepreispauschale
§ 112Veranlagungszeitraum, Höhe

§ 48a

Verfahren

(1) 1 Der Leistungsempfänger hat bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung im Sinne des § 48 erbracht wird, eine elektronische Anmeldung, in der er den Steuerabzug für den Anmeldungszeitraum selbst zu berechnen hat, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle verzichten; in diesem Fall ist die Anmeldung vom Leistungsempfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. 3 Der Abzugsbetrag ist am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums fällig und an das für den Leistenden zuständige Finanzamt für Rechnung des Leistenden abzuführen. 4 Die Anmeldung des Abzugsbetrags steht einer Steueranmeldung gleich.

(2) 1 Der Leistungsempfänger hat mit dem Leistenden unter Angabe

1. des Namens und der Anschrift des Leistenden,
2. des Rechnungsbetrags, des Rechnungsdatums und des Zahlungstags,
3. der Höhe des Steuerabzugs und
4. des Finanzamts, bei dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist,
über den Steuerabzug abzurechnen.

(3) 1 Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag. 2 Der Leistungsempfänger haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (§ 48b) vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. 3 Er darf insbesondere dann nicht auf eine Freistellungsbescheinigung vertrauen, wenn diese durch unlautere Mittel oder durch falsche Angaben erwirkt wurde und ihm dies bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war. 4 Den Haftungsbescheid erlässt das für den Leistenden zuständige Finanzamt.

(4) § 50b gilt entsprechend.

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