Vom 16.10.1934
Neugefasst am 8.10.2009
Zuletzt geändert am 14.7.2025
In Abhängigkeit von den geleisteten Altersvorsorgebeiträgen wird eine Zulage gezahlt, die sich aus einer Grundzulage (§ 84) und einer Kinderzulage (§ 85) zusammensetzt.