Vom 16.10.1934
Neugefasst am 8.10.2009
Zuletzt geändert am 2.12.2024
(1) Für den Veranlagungszeitraum 2022 wird Anspruchsberechtigten eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale gewährt.
(2) Die Höhe der Energiepreispauschale beträgt 300 Euro.