(1) 1Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. 2Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.
(2) 1Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten. 2In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.