§ 10

Prüfungsgruppen

1 Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats kann der Präsident Prüfungsgruppen für bestimmte Aufgaben bilden. 2 Die §§ 7, 9, 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.

§ 11

Senate

(1) 1 Für jede Abteilung wird ein Senat gebildet, dem der Abteilungsleiter als Vorsitzender, die Prüfungsgebietsleiter der Abteilung und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter angehören. 2 Den weiteren Prüfungsgebietsleiter sowie dessen Vertreter benennt der Präsident nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(2) 1 Der Präsident oder der Vizepräsident kann dem Senat hinzutreten. 2 In diesem Falle übernimmt er den Vorsitz.

§ 12

Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2. auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3. über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.

§ 13

Großer Senat

(1) 1 Der Große Senat besteht aus dem Präsidenten als Vorsitzendem, dem Vizepräsidenten, den Leitern der Prüfungsabteilungen und drei Prüfungsgebietsleitern. 2 Hinzu treten bei Aufgaben des Bundesrechnungshofes der nach der Geschäftsverteilung jeweils zuständige Prüfungsgebietsleiter (Berichterstatter) und ein weiterer Prüfungsgebietsleiter (Mitberichterstatter). 3 Die drei Prüfungsgebietsleiter und deren Vertreter sowie der Mitberichterstatter werden vom Präsidenten nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt.

(2) 1 Der Große Senat bildet einen Ständigen Ausschuß. 2 Dieser besteht aus dem Vizepräsidenten sowie aus zwei Abteilungsleitern und zwei Prüfungsgebietsleitern, die mit ihren Vertretern unter Berücksichtigung des Dienstalters nach Maßgabe der Geschäftsordnung benannt werden. 3 Der Präsident kann an den Beratungen des Ausschusses teilnehmen.

(3) 1 Der Große Senat kann mit Zweidrittelmehrheit weitere Ausschüsse bilden und ihnen die Beratung oder die Entscheidung bestimmter Angelegenheiten übertragen. 2 Einem Ausschuß muß mindestens einer der drei Prüfungsgebietsleiter angehören. 3 Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung; die Bestimmung des Mitberichterstatters obliegt dem Vorsitzenden des Ausschusses.

§ 14

Zuständigkeit des Großen Senats

(1) Der Große Senat entscheidet

1. nach § 17 Abs. 1 Satz 4, § 18 Abs. 2 Satz 2 und § 20 Abs. 1;
2. über die Aufstellung der Bemerkungen nach § 97 der Bundeshaushaltsordnung, über Berichte nach § 99 der Bundeshaushaltsordnung und über sonst gesetzlich vorgesehene Berichte, soweit die Entscheidungen durch die Geschäftsordnung nicht Senaten übertragen werden; im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 1 obliegt die Entscheidung dem Dreierkollegium, im Falle des § 19 Satz 1 Nr. 2 dem Präsidenten;
3. auf Antrag eines Senats oder auf Antrag eines Kollegiums bei abteilungsübergreifenden Prüfungs- oder Beratungsvorhaben oder bei Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;
4. auf Antrag eines betroffenen Senats oder Kollegiums, wenn beabsichtigt wird, von der – auf Anfrage aufrechterhaltenen – Entscheidung eines Senats oder von einer Entscheidung des Großen Senats abzuweichen; das gleiche gilt für die Abweichung von der Entscheidung eines Kollegiums, soweit es im Rahmen seiner Zuständigkeit für allgemeine oder grundsätzliche Angelegenheiten entschieden hat;
5. über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung;
6. über den Aufgabenbereich der Prüfungsämter (§ 20a Abs. 2).

(2) Der Präsident kann den Großen Senat auch mit weiteren Angelegenheiten befassen oder ihn vor eigenen Entscheidungen hören.

§ 15

Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) 1 Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

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