§ 1

Stellung

1 Der Bundesrechnungshof ist eine oberste Bundesbehörde und als unabhängiges Organ der Finanzkontrolle nur dem Gesetz unterworfen. 2 Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben unterstützt der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung bei ihren Entscheidungen.

§ 2

Sitz und Organisation

(1) 1 Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. 2 Er kann Außenstellen einrichten.

(2) 1 Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. 2 Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. 3 Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.

§ 3

Mitglieder des Bundesrechnungshofes

(1) Mitglieder des Bundesrechnungshofes sind der Präsident, der Vizepräsident, die Leiter der Prüfungsabteilungen und die Prüfungsgebietsleiter.

(2) 1 Der Präsident und der Vizepräsident werden zu Beamten auf Zeit ernannt. 2 Die Amtszeit des Präsidenten und des Vizepräsidenten beträgt zwölf Jahre; sie endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Beamten die gesetzliche Altersgrenze erreichen. 3 Der Präsident und der Vizepräsident treten nach Ablauf ihrer Amtszeit in den Ruhestand. 4 Im übrigen finden auf sie die Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes über die Beamten auf Lebenszeit mit Ausnahme der Vorschriften über die Laufbahnen und die Probezeit entsprechende Anwendung.

(3) 1 Die Mitglieder müssen die Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes erworben haben. 2 Sie sollen daneben über eine vielseitige Berufserfahrung verfügen. 3 Der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens ein Drittel der übrigen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben. 4 Eine angemessene Anzahl der Mitglieder soll eine wirtschaftswissenschaftliche oder technische Vorbildung besitzen.

(4) 1 Die Mitglieder des Bundesrechnungshofes besitzen richterliche Unabhängigkeit (Artikel 114 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes). 2 Die für die Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes geltenden Vorschriften über Unabhängigkeit und Disziplinarmaßnahmen sind entsprechend anzuwenden. 3 § 48 Abs. 2, 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes findet Anwendung.

§ 4

Prüfungsbeamte und weitere Bedienstete

Zum Bundesrechnungshof gehören auch die erforderlichen Prüfungsbeamten des höheren und gehobenen Dienstes sowie weitere Bedienstete.

§ 5

Wahl und Ernennung

(1) 1 Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat wählen jeweils ohne Aussprache auf Vorschlag der Bundesregierung den Präsidenten und den Vizepräsidenten. 2 Der Deutsche Bundestag wählt in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 3 Der Bundespräsident ernennt die Gewählten. 4 Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.

(2) 1 Der Bundespräsident ernennt

1. auf Vorschlag des Präsidenten die anderen Mitglieder des Bundesrechnungshofes,
2. auf Vorschlag des Präsidenten die übrigen Beamten, soweit das Ernennungsrecht nicht dem Präsidenten übertragen ist.
2 Der Präsident hat vor seinen Vorschlägen nach Nummer 1 den Ständigen Ausschuß des Großen Senats des Bundesrechnungshofes (§ 13 Abs. 2) zu hören.

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