BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 6

Präsident und Vizepräsident

(1) 1Der Präsident vertritt die Behörde nach außen. 2Er leitet die Verwaltung des Bundesrechnungshofes und übt die Dienstaufsicht aus.

(2) 1Der Präsident wird bei den ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von dem Vizepräsidenten vertreten, bei dessen Verhinderung von dem dienstältesten Abteilungsleiter. 2Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend. 3In den Fällen des § 9 Abs. 1 Satz 2 und des § 11 Abs. 2 vertritt der Präsident den Vizepräsidenten. 4Im Großen Senat wird der Vizepräsident nach Maßgabe des Satzes 1 zweiter Halbsatz und des Satzes 2 vertreten.

(3) 1Der Präsident wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch die anderen Mitglieder unterstützt. 2Sie dürfen dadurch ihrer Haupttätigkeit als Mitglied des Bundesrechnungshofes nicht ohne ihre Zustimmung entzogen und in ihrer richterlichen Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt werden.