BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 20

Geschäftsordnung

(1) 1Der Große Senat erläßt die Geschäftsordnung des Bundesrechnungshofes. 2Sie trifft die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Regelungen. Sie kann auch näheres zur Organisation und zum Verfahren des Bundesrechnungshofes bestimmen, insbesondere auch

1. zur Vertretung der Abteilungsleiter und der Prüfungsgebietsleiter,
2. zur Bildung und Organisation von Prüfungsgruppen (§ 2 Abs. 2 Satz 2),
3. das Verfahren der Entscheidungsgremien,
4. Regeln zur Durchführung abteilungsübergreifender Prüfungs- oder Beratungsvorhaben.

(2) Die Geschäftsordnung ist dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung mitzuteilen.