BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 9

Zweier- und Dreierkollegium

(1) 1Das Kollegium für ein Prüfungsgebiet besteht aus dem zuständigen Abteilungsleiter und dem zuständigen Prüfungsgebietsleiter (Zweierkollegium). 2Der Präsident oder der Vizepräsident tritt hinzu, wenn er oder ein Mitglied des Zweierkollegiums dies für erforderlich hält (Dreierkollegium).

(2) Ein Kollegium kann ein Mitglied für einen Einzelfall ermächtigen, allein zu entscheiden.