BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 7

Geschäftsverteilung

(1) Im Einvernehmen mit dem Ständigen Ausschuß des Großen Senats verteilt der Präsident vor Beginn des Geschäftsjahrs die Geschäfte auf Abteilungen und Prüfungsgebiete und bestimmt, welche Mitglieder die Abteilungen und Prüfungsgebiete leiten.

(2) 1Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahrs über die Besetzung der Prüfungsgebiete mit Prüfungsbeamten und weiteren Bediensteten. 2Auf Antrag eines betroffenen Kollegiums oder eines Senats bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats.

(3) Innerhalb des Geschäftsjahrs kann der Präsident mit Zustimmung des Ständigen Ausschusses des Großen Senats eine Entscheidung nach Absatz 1 oder 2 treffen oder ändern, wenn eine freie Stelle zu besetzen oder die Entscheidung zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig ist.

(4) 1Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welches Prüfungsgebiet oder welcher Senat zuständig ist. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) 1Der Präsident legt im Benehmen mit dem Vizepräsidenten fest, in welchen Abteilungen er oder der Vizepräsident in dem folgenden Geschäftsjahr an den Entscheidungen der Kollegien und Senate mitwirkt. 2Das gleiche gilt erforderlichenfalls nach Entscheidungen gemäß Absatz 3 während des Geschäftsjahrs.