BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 15

Abstimmungen

(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.

(2) 1Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.