Gesetz über den Bundesrechnungshof
Vom 11.7.1985
Zuletzt geändert am 5.2.2009
(1) Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen einstimmig.
(2) 1Die Senate und der Große Senat entscheiden mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.