BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 12

Zuständigkeit der Senate

Die Senate entscheiden

1. in den Fällen des § 14 Abs. 1 Nr. 3 und 4 über die Antragstellung und im Falle des § 17 Abs. 1 Satz 2;
2. auf Antrag eines Mitglieds, wenn in einem Kollegium Übereinstimmung nicht erzielt wird oder es sich um eine Angelegenheit von besonderer Bedeutung handelt;
3. über die ihnen durch die Geschäftsordnung und den Großen Senat zugewiesenen Angelegenheiten.