BRHG

Bundesrechnungshofgesetz

Gesetz über den Bundesrechnungshof

Vom 11.7.1985

Zuletzt geändert am 5.2.2009

§ 2

Sitz und Organisation

(1) 1Der Bundesrechnungshof hat seinen Sitz in Bonn. 2Er kann Außenstellen einrichten.

(2) 1Der Bundesrechnungshof gliedert sich in Prüfungsabteilungen und Prüfungsgebiete. 2Für bestimmte Aufgaben können Prüfungsgruppen gebildet werden. 3Für die Verwaltung besteht eine Präsidialabteilung.