BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 389)

Teil 1
Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 13Bildung von Personalräten
Abschnitt 2
Amtszeit
§ 27Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Abschnitt 3
Geschäftsführung
§ 34Vorstand
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50Ehrenamtlichkeit
Kapitel 3
Personalversammlung
§ 57Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Kapitel 4
Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 62Allgemeine Aufgaben
Abschnitt 2
Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 65Monatsgespräch
Abschnitt 3
Mitbestimmung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitbestimmung
§ 70Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitbestimmung
§ 78Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
Abschnitt 4
Mitwirkung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitwirkung
§ 81Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 84Angelegenheiten der Mitwirkung
Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 88Errichtung
Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
§ 93Errichtung
Kapitel 6
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
§ 96Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte
Kapitel 7
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 99Errichtung
Kapitel 9
Sondervorschriften
Abschnitt 1
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 110Grundsatz
Abschnitt 2
Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 118Grundsatz
Abschnitt 3
Behandlung von Verschlusssachen
§ 125Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
Teil 2
Für die Länder geltende Vorschriften
§ 126Anwendungsbereich
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 129Verordnungsermächtigung

§ 8

Vertretung der Dienststelle

1 Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. 2 Sie oder er kann sich bei Verhinderung durch ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihren oder seinen ständigen Vertreter vertreten lassen. 3 Bei obersten Dienstbehörden kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auch die Leiterin oder den Leiter der Abteilung für Personal- und Verwaltungsangelegenheiten, bei Bundesoberbehörden ohne nachgeordnete Dienststellen und bei Behörden der Mittelstufe auch die jeweils entsprechende Abteilungsleiterin oder den jeweils entsprechenden Abteilungsleiter zur Vertreterin oder zum Vertreter bestimmen. 4 Die Vertretung durch sonstige Beauftragte ist zulässig, sofern der Personalrat sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt.

§ 9

Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen

(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) 1 Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 2 Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

§ 10

Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.

§ 11

Schweigepflicht

(1) 1 Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen oder wahrgenommen haben, haben über die ihnen dabei bekannt werdenden oder bekannt gewordenen Angelegenheiten und Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. 2 Abgesehen von den Fällen des § 66 Absatz 2 Satz 1 und des § 125 gilt die Schweigepflicht nicht

1. für Mitglieder der Personalvertretung und der Jugend- und Auszubildendenvertretung gegenüber den übrigen Mitgliedern der Vertretung,
2. für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen gegenüber der zuständigen Personalvertretung,
3. gegenüber der vorgesetzten Dienststelle, der bei ihr gebildeten Stufenvertretung und gegenüber dem Gesamtpersonalrat sowie
4. für die Anrufung der Einigungsstelle.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht in Bezug auf Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

§ 12

Unfallfürsorge

Erleidet eine Beamtin oder ein Beamter anlässlich der Wahrnehmung von Rechten oder der Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz einen Unfall, der im Sinne der beamtenrechtlichen Unfallfürsorgevorschriften ein Dienstunfall wäre, so sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Kapitel 2
Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats

§ 13

Bildung von Personalräten

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.

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