BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

Kapitel 9
Sondervorschriften
Abschnitt 1
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige

§ 110

Grundsatz

Für die nachstehenden Zweige des öffentlichen Dienstes gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.