BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 93

Errichtung

In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.