BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 28.10.2025

Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats

§ 93

Errichtung

In den Fällen des § 7 wird neben den einzelnen Personalräten ein Gesamtpersonalrat gebildet.