BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 389)

Teil 1
Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 13Bildung von Personalräten
Abschnitt 2
Amtszeit
§ 27Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Abschnitt 3
Geschäftsführung
§ 34Vorstand
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50Ehrenamtlichkeit
Kapitel 3
Personalversammlung
§ 57Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Kapitel 4
Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 62Allgemeine Aufgaben
Abschnitt 2
Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 65Monatsgespräch
Abschnitt 3
Mitbestimmung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitbestimmung
§ 70Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitbestimmung
§ 78Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
Abschnitt 4
Mitwirkung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitwirkung
§ 81Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 84Angelegenheiten der Mitwirkung
Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 88Errichtung
Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
§ 93Errichtung
Kapitel 6
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
§ 96Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte
Kapitel 7
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 99Errichtung
Kapitel 9
Sondervorschriften
Abschnitt 1
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 110Grundsatz
Abschnitt 2
Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 118Grundsatz
Abschnitt 3
Behandlung von Verschlusssachen
§ 125Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
Teil 2
Für die Länder geltende Vorschriften
§ 126Anwendungsbereich
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 129Verordnungsermächtigung

§ 20

Wahlvorschläge

(1) 1 Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. 2 Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 3 In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Gruppenangehörige. 4 Die nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 nicht wählbaren Beschäftigten dürfen keine Wahlvorschläge machen oder unterzeichnen.

(2) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens 5 Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Werden bei gemeinsamer Wahl für eine Gruppe gruppenfremde Bewerberinnen oder Bewerber vorgeschlagen, muss der Wahlvorschlag von mindestens 10 Prozent der wahlberechtigten Angehörigen der Gruppe unterzeichnet sein, für die sie vorgeschlagen sind. 2 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Eine Person kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden.

(5) 1 Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein; die Beauftragten müssen Beschäftigte der Dienststelle sein und einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft angehören. 2 Bei Zweifeln an der Beauftragung kann der Wahlvorstand verlangen, dass die Gewerkschaft die Beauftragung bestätigt.

§ 21

Bestellung des Wahlvorstands durch den Personalrat

1 Spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. 2 Der Personalrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. 3 Der Wahlvorstand muss aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. 4 Sind in der Dienststelle Angehörige verschiedener Gruppen beschäftigt, so muss jede Gruppe im Wahlvorstand vertreten sein. 5 Hat die Dienststelle weibliche und männliche Beschäftigte, sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. 6 Für jedes Mitglied des Wahlvorstands sollen für den Fall seiner Verhinderung bis zu drei Ersatzmitglieder bestellt werden. 7 Jeweils eine Beauftragte oder ein Beauftragter der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist berechtigt, an den Sitzungen des Wahlvorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 22

Wahl des Wahlvorstands durch die Personalversammlung

(1) 1 Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 § 21 gilt entsprechend. 3 Die Personalversammlung wählt eine Versammlungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.

(2) 1 Besteht in einer Dienststelle, die die Voraussetzungen des § 13 erfüllt, kein Personalrat, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle eine Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands ein. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 23

Bestellung des Wahlvorstands durch die Leiterin oder den Leiter der Dienststelle

Findet eine Personalversammlung nach § 22 nicht statt oder wählt die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.

§ 24

Aufgaben des Wahlvorstands

(1) 1 Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten; die Wahl soll spätestens zwei Wochen vor dem Ende der Amtszeit des Personalrats stattfinden. 2 Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine Personalversammlung zur Wahl eines neuen Wahlvorstands ein. 3 § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 23 gelten entsprechend.

(2) 1 Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einem Protokoll fest und gibt es den Angehörigen der Dienststelle bekannt. 2 Der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle und den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist eine Kopie des Protokolls zu übersenden.

§ 25

Schutz und Kosten der Wahl

(1) 1 Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise beeinflussen. 2 Insbesondere dürfen Wahlberechtigte nicht in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. 3 § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 gilt für Mitglieder des Wahlvorstands sowie für Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber entsprechend.

(2) 1 Die Kosten der Wahl trägt der Bund. 2 Erforderliche Versäumnis von Arbeitszeit infolge der Ausübung des Wahlrechts, der Teilnahme an den in den §§ 22 und 24 Absatz 1 genannten Personalversammlungen oder der Betätigung im Wahlvorstand hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 3 Für die Mitglieder des Wahlvorstands gelten § 46 Absatz 2 und § 51 Satz 2 entsprechend.

Teste LX Pro.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Teste LX Pro auf all deinen Geräten – kostenlos und unverbindlich.
  • Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Der Probemonat endet automatisch.
Jetzt Probemonat starten ×

Alle Gesetze.
Ein Preis.

LX Gesetze auf allen Geräten nutzen
  • Mit LX Pro Zugriff auf alle Gesetze und Funktionen.
  • Zugang endet automatisch – keine Kündigung nötig.
LX Pro aktivieren ×