BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021 (BGBl. I S. 1614)

Zuletzt geändert am 20.12.2023 (BGBl. I S. Nr. 389)

Teil 1
Personalvertretungen im Bundesdienst
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1Anwendungsbereich
Kapitel 2
Personalrat
Abschnitt 1
Wahl und Zusammensetzung des Personalrats
§ 13Bildung von Personalräten
Abschnitt 2
Amtszeit
§ 27Zeitpunkt der Wahl, Amtszeit
Abschnitt 3
Geschäftsführung
§ 34Vorstand
Abschnitt 4
Rechtsstellung der Personalratsmitglieder
§ 50Ehrenamtlichkeit
Kapitel 3
Personalversammlung
§ 57Zusammensetzung, Leitung, Teilversammlung
Kapitel 4
Beteiligung des Personalrats
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 62Allgemeine Aufgaben
Abschnitt 2
Unterrichtungs- und Teilnahmerechte, Datenschutz
§ 65Monatsgespräch
Abschnitt 3
Mitbestimmung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitbestimmung
§ 70Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitbestimmung
§ 78Mitbestimmung in Personalangelegenheiten
Abschnitt 4
Mitwirkung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitwirkung
§ 81Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat
Unterabschnitt 2
Angelegenheiten der Mitwirkung
§ 84Angelegenheiten der Mitwirkung
Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen
§ 88Errichtung
Abschnitt 2
Bildung und Beteiligung des Gesamtpersonalrats
§ 93Errichtung
Kapitel 6
Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
§ 96Zusammensetzung, Amtszeit, Teilnahmerechte
Kapitel 7
Jugend- und Auszubildendenvertretung, Jugend- und Auszubildendenversammlung
§ 99Errichtung
Kapitel 9
Sondervorschriften
Abschnitt 1
Vorschriften für besondere Verwaltungszweige
§ 110Grundsatz
Abschnitt 2
Dienststellen des Bundes im Ausland
§ 118Grundsatz
Abschnitt 3
Behandlung von Verschlusssachen
§ 125Ausschuss für Verschlusssachen und Verfahren
Teil 2
Für die Länder geltende Vorschriften
§ 126Anwendungsbereich
Teil 3
Schlussvorschriften
§ 129Verordnungsermächtigung

§ 69

Datenschutz

1 Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. 2 Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. 3 Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.

Abschnitt 3
Mitbestimmung
Unterabschnitt 1
Verfahren der Mitbestimmung

§ 70

Verfahren zwischen Dienststelle und Personalrat

(1) Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden.

(2) 1 Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle unterrichtet den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme und beantragt seine Zustimmung. 2 Der Personalrat kann verlangen, dass die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme begründet; die Begründung hat außer in Personalangelegenheiten schriftlich oder elektronisch zu erfolgen.

(3) 1 Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen. 2 In dringenden Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle diese Frist auf drei Arbeitstage abkürzen. 3 Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall oder für die Dauer der Amtszeit des Personalrats schriftlich oder elektronisch von Satz 1 abweichende Fristen vereinbaren. 4 Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat fristgerecht die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich oder elektronisch verweigert. 5 Soweit dabei Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art vorgetragen werden, die für einen Beschäftigten ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, hat die Dienststelle dem Beschäftigten Gelegenheit zur Äußerung zu geben; die Äußerung ist aktenkundig zu machen.

§ 71

Stufenverfahren

(1) 1 Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle oder der Personalrat die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen, bei denen Stufenvertretungen bestehen, schriftlich oder elektronisch vorlegen. 2 Der Personalrat und die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren. 3 In Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ist als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ anzurufen. 4 In Zweifelsfällen bestimmt die zuständige oberste Bundesbehörde die anzurufende Stelle. 5 Legt die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle die Angelegenheit der übergeordneten Dienststelle vor, teilt sie oder er dies dem Personalrat unter Angabe der Gründe mit.

(2) 1 Die übergeordnete Dienststelle soll die Angelegenheit, sofern sie dem Anliegen des Personalrats nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, innerhalb von sechs Wochen der bei ihr gebildeten Stufenvertretung vorlegen. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 70 Absatz 2 und 3 entsprechend.

§ 72

Anrufung der Einigungsstelle

Ergibt sich zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung, kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen.

§ 73

Bildung und Zusammensetzung der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle wird bei der obersten Dienstbehörde gebildet.

(2) 1 Die Einigungsstelle besteht aus je drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung bestellt werden, sowie einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, auf die oder den sich beide Seiten einigen. 2 Unter den Beisitzerinnen und Beisitzern, die von der Personalvertretung bestellt werden, muss sich je eine Beamtin oder ein Beamter und eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer befinden, es sei denn, die Angelegenheit betrifft nur die Beamtinnen und Beamten oder nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3 Kommt eine Einigung über die Person der oder des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt sie oder ihn die Präsidentin oder der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts.

§ 74

Verfahren der Einigungsstelle

(1) Die Einigungsstelle soll binnen zwei Monaten nach der Erklärung eines Beteiligten, die Entscheidung der Einigungsstelle herbeiführen zu wollen, entscheiden.

(2) 1 Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 2 Der obersten Dienstbehörde und der zuständigen Personalvertretung ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben. 3 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann die Äußerung schriftlich erfolgen.

(3) 1 Die Einigungsstelle entscheidet durch Beschluss. 2 Sie kann den Anträgen der Beteiligten auch teilweise entsprechen. 3 In den Fällen des § 78 Absatz 5 stellt sie fest, ob ein Grund zur Verweigerung der Zustimmung vorliegt.

(4) 1 Der Beschluss wird mit Stimmenmehrheit gefasst. 2 Er muss sich im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Haushaltsgesetzes, halten. 3 Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(5) 1 Für die Verhandlung und Beschlussfassung der Einigungsstelle gilt § 38 Absatz 3 Satz 1, 2 Nummer 1 und 3 sowie Satz 3 entsprechend. 2 Die Verhandlung und Beschlussfassung mittels Video- oder Telefonkonferenz ist unzulässig, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle binnen einer von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist gegenüber der oder dem Vorsitzenden widerspricht. 3 Mitglieder der Einigungsstelle, die mittels Video- oder Telefonkonferenz teilnehmen, gelten als anwesend.

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