BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 9.1.2026

Abschnitt 2
Dienststellen des Bundes im Ausland

§ 118

Grundsatz

Für die Dienststellen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.