BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 20.12.2023

§ 10

Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.