BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 28.10.2025

§ 115

Deutsche Bundesbank

(1) 1Oberste Dienstbehörde ist die Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Bundesbank. 2Der Vorstand gilt als oberste Dienstbehörde, soweit ihm die Entscheidung zusteht; § 71 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) 1Abweichend von § 8 Satz 1 handelt der Vorstand, soweit ihm die Entscheidung zusteht. 2Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen.