BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Vom 9.6.2021

Zuletzt geändert am 28.10.2025

Kapitel 5
Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat
Abschnitt 1
Bildung und Beteiligung der Stufenvertretungen

§ 88

Errichtung

Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet.