BerVersV

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19.7.2017 (BGBl. I S. 2858)

Zuletzt geändert am 11.12.2024 (BGBl. I S. Nr. 414)

Kapitel 1
Interner jährlicher Bericht
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Umfang der Berichterstattung
Abschnitt 2
Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen
§ 2Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen
Abschnitt 3
Formgebundene Erläuterungen
§ 9Allgemeine formgebundene Erläuterungen
Abschnitt 4
Sonstige Unterlagen
§ 16Unterlagen aller Versicherungsunternehmen
Abschnitt 5
Ausländische Versicherungsunternehmen
§ 18Anzuwendende Vorschriften
Kapitel 2
Interner vierteljährlicher Zwischenbericht
§ 19Umfang der Berichterstattung
Kapitel 3
Bestimmte kleinere Vereine
§ 21Abgrenzungsmerkmale
Kapitel 4
Ausfüllen der Formulare und Einreichung
§ 23Kennzahlen und Versicherungszweige
Kapitel 5
Ordnungswidrigkeiten
§ 25Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 6
Schlussvorschriften
§ 26Ausnahme von der Berichtspflicht

§ 22

Anzuwendende Vorschriften

(1) 1 Für die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2, 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 15 Absatz 1 bis 3, § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Satz 2 und Absatz 2, § 17 sowie die §§ 23 bis 27. 2 Dabei gilt die Maßgabe, dass

1. in den §§ 2 und 8 das Formular F.300.01 an die Stelle des Formulars F.200.01 tritt,
2. in § 12 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 das Formular F.330.01 an die Stelle des Formulars F.230.01 tritt und
3. in § 13 Absatz 1 Nummer 2 und in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 das Formular F.342.01 an die Stelle des Formulars F.242.01 tritt.

(2) 1 Schaden- und Unfallversicherungsvereine haben für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft zusätzlich gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.300.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0750 für den Versicherungszweig „Sonstige Schadenversicherung“ und für jeden Versicherungszweig, der in § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b genannt ist und

1. gebuchte Bruttobeiträge von mehr als 125 000 Euro aufweist oder
2. zu den drei beitragsmäßig größten Versicherungszweigen des Unternehmens zählt.
2 § 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

Kapitel 4
Ausfüllen der Formulare und Einreichung

§ 23

Kennzahlen und Versicherungszweige

(1) Die auf den Formularen zu setzenden Kennzahlen ergeben sich aus Anlage 1.

(2) 1 Als Versicherungszweige im Sinne dieser Verordnung gelten die in der Anlage 1 Abschnitt C als solche bezeichneten Versicherungen mit den Kennzahlen 01 bis 29. 2 Hierbei stellen die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen und die im in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft abgeschlossenen Versicherungen jeweils gesonderte Versicherungszweige dar. 3 Die Versicherungsarten und -unterarten der Versicherungszweige sind durch drei- und mehrstellige Kennzahlen gekennzeichnet. 4 Die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige 09, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 21 und 23 sind als „Sonstige Sachversicherung“ unter der Kennzahl 28 zusammengefasst. 5 Die Zusammenfassung aller von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen betriebenen Versicherungszweige hat die Kennzahl 30.

§ 24

Anwendung der Formulare

(1) Bei der Verwendung der Formulare sind die sich aus Anlage 2 Abschnitt A und B ergebenden Anmerkungen und Abkürzungen zu beachten.

(2) Bei der Erstellung der Formulare ist Anlage 2 Abschnitt C zu beachten.

§ 24a

Elektronische Einreichung

(1) Der interne jährliche Bericht nach § 1 und der interne vierteljährliche Bericht nach § 19 sind der Bundesanstalt in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) 1 Die Datenübermittlung erfolgt an die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der Bundesanstalt. 2 Unternehmen haben über das Internet Zugang zum MVP-Portal, nachdem sie sich bei der Bundesanstalt hierfür registriert haben.

(3) Die Unternehmen haben die ordnungsgemäße Datenübermittlung durch Berücksichtigung der im MVP-Portal hinterlegten Informationen und Hinweise sicherzustellen.

§ 24b

Datenformate und Einreichungsvorgaben

(1) Einreichungen müssen in einem maschinenlesbaren und maschinendurchsuchbaren Dateiformat erfolgen.

(2) 1 Ein Formular besteht aus quantitativen Informationen (quantitativer Formularteil) und gegebenenfalls einer Anlage mit ergänzenden verpflichtenden oder freiwilligen Angaben (qualitativer Formularteil). 2 Der quantitative und der qualitative Formularteil sind in getrennten Meldedateien einzureichen. 3 Der quantitative Formularteil ist auf Basis der von der Bundesanstalt auf ihrer Internetseite veröffentlichten aktuellen XBRL-Taxonomie einschließlich Basisinformationen und Angaben zum Berichtsumfang in einer Meldedatei einzureichen. 4 Sofern die Bundesanstalt für diese Einreichung auf ihrer Internetseite auch ein anderes Format, das von ihr in XBRL konvertiert wird, anbietet, kann die Einreichung alternativ in diesem Format erfolgen.

(3) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite

1. die für eine elektronische Dateneinreichung jeweils zu verwendenden Datenformate,
2. die hinsichtlich Datenformat und Dateninhalt einzuhaltenden Prüfregeln und Einreichungsregeln.

§ 24c

Zusammen einzureichende Formularteile

(1) Die quantitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 und die qualitativen Formularteile von Formularen mit gleicher Einreichungsfrist nach den §§ 8 und 15 sind jeweils in einer Meldedatei zu übermitteln.

(2) 1 Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte quantitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden quantitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln. 2 Bereits bei einem früheren Meldevorgang nach § 8 oder § 15 für das jeweilige Geschäftsjahr eingereichte qualitative Formularteile sind zusammen mit nach § 8 oder § 15 später einzureichenden qualitativen Formularteilen erneut in einer Meldedatei zu übermitteln.

(3) 1 Kleine Versicherungsunternehmen im Sinne von § 211 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Pensionskassen, Sterbekassen und Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung haben

1. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 1 zu übermittelnden quantitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den quantitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln,
2. mit den nach Absatz 1 und 2 Satz 2 zu übermittelnden qualitativen Formularteilen in der jeweiligen Meldedatei auch den qualitativen Formularteil des Formulars nach § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung für das jeweilige Geschäftsjahr zu übermitteln.
2 § 19 der Kapitalausstattungs-Verordnung bleibt unberührt.

(4) Eine Meldedatei mit quantitativen Formularteilen und eine Meldedatei mit qualitativen Formularteilen können zusammen in einem Meldevorgang übermittelt werden.

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