BerVersV

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 11.12.2024

§ 7

Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formular F.200.01 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Zeile ZE0690

1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2. für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.