§ 7
Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Pensionskassen
(1)
Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17
1. für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,
2. für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,
3. jeweils für das in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat betriebene Versicherungsgeschäft.
(2)
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.