BerVersV

Versicherungsberichterstattungs-Verordnung

Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Vom 19.7.2017

Zuletzt geändert am 11.4.2024

§ 6

Gesonderte Gewinn- und Verlust-Rechnungen der Rückversicherungsunternehmen

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlust-Rechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
2. bis einschließlich Seite 3 Zeile 17 für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;
3. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die folgenden Versicherungszweige:
a) Lebensversicherung,
b) Unfallversicherung,
c) Krankenversicherung,
d) Haftpflichtversicherung,
e) Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,
f) Kraftfahrtversicherung,
g) Feuerversicherung,
h) Transportversicherung,
i) Luftfahrtversicherung,
j) Kredit- und Kautionsversicherung,
k) Sonstige Sachversicherung;
4. bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für den Versicherungszweig Sonstige Schadenversicherung.
2Unter „Sonstige Sachversicherung“ sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung“ und „Verbundene Wohngebäudeversicherung“ auszuweisen. 3Unter „Sonstige Schadenversicherung“ sind auch die versicherungstechnischen Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung“ und „Beistandsleistungsversicherung“ auszuweisen. 4Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlust-Rechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.